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Heimarbeitsgesetz – HAG

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1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen.
2Diese sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zu übermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25