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Heimarbeitsgesetz – HAG

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Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25