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Heimarbeitsgesetz – HAG

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1Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind.
2Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25