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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz – GtDBwBrandschutzVDV

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(1) 1Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind:

1.
für die Klausur zum Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 39 Absatz 2 Nummer 1)
a)
eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie
2.
für die Klausuren zu den Prüfungsgebieten „vorbeugender Brandschutz“ und „abwehrender Brandschutz“ (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3)
a)
jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende oder Beisitzender.

(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung sind:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
zwei Angehörige des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende.

(3) 1Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Angehörige des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.

(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.
2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt.

4Wiederbestellung ist zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26