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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz – GtDBwBrandschutzVDV

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(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz ausgerichtet sind.

(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) 1Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen.
2Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26