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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz – GtDBwBrandschutzVDV

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(1) Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.

(2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrgänge vermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26