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Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen – GRG

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Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25