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Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen – GRG

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Bis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten aus dieser Versicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25