(1) Der Versicherung können beitreten
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 spätestens bis zum 31. März 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar 1989. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Krankenkasse der Beitritt spätestens bis zum 30. Juni 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt in diesen Fällen mit dem Tag des Beitritts.