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Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen – GRG

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Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in § 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Rücklagesoll bis zum 31. Dezember 1998 durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.

Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25