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Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen – GRG

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Für Ärzte und Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Vertragsärzte der Ersatzkassen waren oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung beworben hatten, gilt § 95 Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25