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Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen – GRG

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Die auf den Artikeln 18 bis 21, 23, 24, 26, 47 und 48 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25