(1) 1Das Kompetenzzentrum legt dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 31. März einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr vor.
2Der Bericht enthält mindestens
(2) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht den Bericht nach Freigabe durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.