Auf Grund des § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und Absatz 4 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 87 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) neu gefasst worden ist, auch in Verbindung mit
Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Einrichtung eines Kompetenzzentrums die Voraussetzungen für die Förderung der Interoperabilität (IOP) informationstechnischer Systeme, für die verbindliche Umsetzung von Interoperabilitätsvorgaben und für die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringenden zu schaffen.
(1) Die Gesellschaft für Telematik unterhält ein Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (Kompetenzzentrum).
(2) 1Das Kompetenzzentrum hat die folgenden Aufgaben:
2
(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 13 werden mittels öffentlich zugänglicher und dokumentierter Verfahren erfüllt.
(1) Das Kompetenzzentrum setzt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein Expertengremium zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen im Gesundheitswesen (Expertengremium) ein.
(2) 1Das Expertengremium soll interdisziplinär zusammengesetzt sein und besteht aus sieben ernannten ordentlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des Vorsitzenden, sowie zwei außerordentlichen Mitgliedern.
2Zur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entsprechend den Gruppen nach § 4 Absatz 4 je eine Vertreterin oder ein Vertreter zu besetzen.
3Die Gesellschaft für Telematik sowie das Bundesministerium für Gesundheit entsenden jeweils eine Person als außerordentliches Mitglied in das Expertengremium.
4Sie können sich zu diesem Zweck durch eine Expertin oder einen Experten vertreten lassen.
(3) Die oder der Vorsitzende fungiert als Schnittstelle zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Expertengremium, koordiniert die Arbeit des Expertengremiums, einschließlich der Zuarbeit zum Bericht über die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums und des Expertengremiums, stellt die Beschlussfähigkeit des Expertengremiums sowie die Einhaltung der Geschäfts- und Verfahrensordnung im Expertengremium sicher und wird durch Mehrheitsbeschluss durch die Mitglieder des Expertengremiums gewählt.
(4) Die Liste der Mitglieder des Expertengremiums wird von dem Kompetenzzentrum auf der Wissensplattform nach § 6 veröffentlicht und nach jeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen aktualisiert.
(5) 1Ernennungen erfolgen für eine Dauer von drei Jahren.
2Insgesamt soll die Amtszeit der einzelnen Mitglieder jeweils sechs Jahre nicht übersteigen.
3Das Besetzungs- und Ausschlussverfahren wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 präzisiert.
(6) 1Das Expertengremium unterstützt das Kompetenzzentrum bei seinen Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16. Die Unterstützung umfasst die folgenden Aufgaben:
2
(7) 1Die darüberhinausgehenden Prozesse und Pflichten bei der Aufgabenerfüllung durch das Expertengremium werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 festgelegt.
2Bei der Erstellung der Regelungen der Geschäfts- und Verfahrensordnung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Expertinnen und Experten des Expertengremiums ihre Mitwirkung bei den Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16 inhaltlich unabhängig von der Gruppe nach § 4 Absatz 4, die sie vertreten, ausüben können.
(8) 1Die Gesellschaft für Telematik erstattet den ordentlichen Mitgliedern des Expertengremiums die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände.
2Reisekosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet.
3Im Übrigen erfolgt die Festlegung der Höhe der Erstattung in Verbindung mit den diesbezüglichen Bestimmungen in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18.
(1) 1Der IOP-Expertenkreis ist die Gesamtheit von ernannten Expertinnen und Experten, aus der die konkreten Mitglieder für das Expertengremium und die Arbeitskreise nach § 5 rekrutiert werden (IOP-Expertenkreis).
2Zudem können das Kompetenzzentrum und das Expertengremium bedarfsbezogen Mitglieder des IOP-Expertenkreises zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben heranziehen.
(2) Das Expertengremium nach § 3 ernennt im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum Personen, die über Fachwissen in Form von mindestens dreijähriger Berufserfahrung in hauptberuflicher Tätigkeit in den Bereichen Gesundheitsversorgung sowie Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen, zu Mitgliedern des IOP-Expertenkreises (Expertinnen und Experten).
(3) 1Natürliche Personen, die über das in Absatz 2 genannte Fachwissen verfügen, können sich um die Ernennung als Expertin oder Experte über die Wissensplattform bei dem Kompetenzzentrum bewerben.
2Das Kompetenzzentrum leitet die Bewerbungen an das Expertengremium weiter.
(4) 1Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern folgender Gruppen zusammen:
2
(5) 1Die Expertinnen und Experten werden für die Dauer von sechs Jahren als Mitglieder des IOP-Expertenkreises ernannt.
2Will ein Mitglied dem IOP-Expertenkreis nicht mehr angehören, erklärt es sein Ausscheiden schriftlich gegenüber dem Kompetenzzentrum.
3Eine Wiederaufnahme ist möglich.
(6) Die Festlegung der einzureichenden Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen für die Ernennung als Mitglied des IOP-Expertenkreises erfolgt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18.
(7) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Liste der für den IOP-Expertenkreis benannten Expertinnen und Experten auf der Wissensplattform.
(1) 1Das Kompetenzzentrum richtet im Einvernehmen mit dem Expertengremium themenspezifische IOP-Arbeitskreise ein, die sich aus dem IOP-Expertenkreis zusammensetzen und von einem Mitglied des Expertengremiums geleitet werden.
2Die Zusammensetzung der IOP-Arbeitskreise erfolgt themenbezogen und interdisziplinär, wobei auf eine gleichmäßige Repräsentation der Gruppen nach § 4 Absatz 4 geachtet werden soll.
3Im begründeten Fall kann auch Expertise außerhalb des IOP-Expertenkreises herangezogen und integriert werden.
4Hierfür müssen Expertengremium und Kompetenzzentrum zustimmen.
(2) Die IOP-Arbeitskreise unterstützen das Kompetenzzentrum und das Expertengremium bei ihren Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 13.
(3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Zielsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der IOP-Arbeitskreise werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 festgelegt.
(4) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Mitgliedern der IOP-Arbeitskreise die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend § 3 Absatz 8.
(5) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Liste der IOP-Arbeitskreise und ihrer Besetzung.
(1) Das Kompetenzzentrum betreibt und pflegt eine öffentlich zugängliche, barrierefreie Plattform (Wissensplattform).
(2) Die Wissensplattform enthält
(3) 1Das Kompetenzzentrum kann weitere Informationen zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten auf der Wissensplattform bereitstellen, insbesondere solche zu internationalen Standards sowie Projekten und informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht bereits Veröffentlichungspflichten auf Bundesebene unterliegen.
2Sollten auf Bundesebene Veröffentlichungspflichten bestehen, sind Verweise auf die Veröffentlichungen möglich.
(4) 1Das Kompetenzzentrum hat ein Verfahren für Antragstellende im Sinne des § 387 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung zu stellen, in dem nach angemessener Zeit die Löschung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 7 beantragt werden kann, sofern diese Angaben geeignet sind, bedeutende Rechtsgüter des Antragstellenden wesentlich zu beeinträchtigen.
2Hierbei ist das besondere Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Angaben zur Förderung der Interoperabilität im Gesundheitswesen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Näheres ist in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 zu regeln.
(1) Das Kompetenzzentrum kann fachlich geeignete natürliche Personen oder fachlich geeignete juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten beauftragen.
(2) 1Fachlich geeignet ist, wer die technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Spezifikation von interoperablen technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen oder Softwarekomponenten erforderlich sind.
2Näheres zu den Anforderungen an die fachliche Eignung nach Satz 1 ist in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 zu regeln.
(3) 1Bei der Vergabe von Aufträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 311 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.
2Die Beauftragung erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik; vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens muss das Kompetenzzentrum die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit einholen.
(4) Die Kosten der Beauftragung sind durch die Gesellschaft für Telematik zu tragen.
Die Beauftragung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Erstellung einer Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten erfolgt durch Aufnahme des Auftraggebers, der Bezeichnung der durch ihn zu erstellenden Spezifikation und der hierfür maßgeblichen Frist in Anlage 2.
(1) Das Kompetenzzentrum richtet ein standardisiertes Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren für die Verfahren ein, die der Entwicklung, Empfehlung und Festlegung von Spezifikationen nach dieser Verordnung zugrunde liegen.
(2) Das Kompetenzzentrum legt in seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 Rahmenbedingungen fest, die eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung erlauben, unabhängig von der spezifizierenden Stelle.
(1) 1Anbieterinnen und Anbieter eines informationstechnischen Systems oder Dritte mit einem berechtigten Interesse können bei dem Kompetenzzentrum die Veröffentlichung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten auf der Wissensplattform schriftlich oder elektronisch beantragen.
2Dem Antrag sind alle für eine Implementierung und Anwendung erforderlichen Informationen, die in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 näher beschrieben werden, beizufügen.
3Insbesondere sollen dem Antrag Vorschläge zu einer angemessenen Frist zur Umsetzung der eingereichten Spezifikation sowie zu deren Anwendungsbereich beigefügt werden.
4Das Kompetenzzentrum prüft die Anträge binnen vier Wochen hinsichtlich Vollständigkeit und Qualität und leitet diese im Fall eines positiven Prüfergebnisses an das Expertengremium weiter.
5Bei negativem Prüfergebnis formuliert das Kompetenzzentrum Nachforderungen gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller, deren Umsetzung zur Erlangung eines positiven Prüfergebnisses erforderlich sind.
(2) 1Über die Veröffentlichung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für informationstechnische Systeme auf der Wissensplattform entscheidet das Expertengremium auf Basis eines Kriterienkatalogs spätestens drei Monate nach Vorliegen des vollständigen Antrags beim Expertengremium.
2Die Veröffentlichung erfolgt spätestens vier Wochen nach Entscheidung des Expertengremiums.
(3) Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Informationen in die Wissensplattform besteht, veröffentlicht das Kompetenzzentrum diese Informationen abweichend von den Absätzen 1 und 2 spätestens vier Wochen nach deren Übermittlung an das Kompetenzzentrum.
(4) 1Das Kompetenzzentrum veröffentlicht auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Herstellerinnen oder Hersteller informationstechnischer Systeme die Informationen nach § 6 Absatz 2 Nummer 10 auf der Plattform nach § 6. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 hat die Einzelheiten eines Verfahrens zur Aufnahme und zur Löschung von Inhalten nach Satz 1 zu regeln.
2Die Veröffentlichung der Inhalte erfolgt unentgeltlich.
(5) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Vorgaben der für die Zertifizierung nach § 390 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch notwendigen Eignung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der vertrags- und vertragszahnärztlichen Versorgung nach deren jeweiliger Festlegung an das Kompetenzzentrum in Textform zu übermitteln.
2Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Vorgaben nach Satz 1 unverzüglich nach Übermittlung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf der Plattform nach § 6.
(1) Das Kompetenzzentrum empfiehlt in Zusammenarbeit mit dem Expertengremium auf der Wissensplattform veröffentlichte technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen.
(2) 1Im Vorfeld der Empfehlungen nach Absatz 1 wird das Kompetenzzentrum durch das Expertengremium unterstützt.
2Zudem führt das Kompetenzzentrum im Vorfeld der Empfehlung ein Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren nach § 9 durch.
(3) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Stellungnahmen und Empfehlungen sowie die zugehörigen Begründungen jeweils unverzüglich auf der Wissensplattform.
(1) Das Kompetenzzentrum legt seinen Vorschlag zur verbindlichen Festlegung einer Empfehlung nach § 11 einschließlich der Fristen zur Umsetzung der Empfehlung und des vorgesehenen Anwendungsbereichs der Empfehlung dem Bundesministerium für Gesundheit vor.
(2) Das Kompetenzzentrum bezieht die Stellungnahme des Expertengremiums in ihre Entscheidung, ob sie eine Empfehlung zur verbindlichen Festlegung vorschlägt, ein.
(1) 1Herstellerinnen und Hersteller informationstechnischer Systeme, die im Gesundheitswesen zur Verarbeitung personenbezogener Patientendaten eingesetzt werden, müssen das Konformitätsbewertungsverfahren beim Kompetenzzentrum durchlaufen und zertifizieren lassen, dass das jeweilige informationstechnische System den in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen entspricht.
2Bei Schnittstellen der informationstechnischen Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten ergänzend zu den Anforderungen nach Satz 1 die Festlegungen des § 372 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 373 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) 1Die Konformitätsbewertung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag einer Herstellerin oder eines Herstellers eines informationstechnischen Systems beim Kompetenzzentrum.
2Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von dem Kompetenzzentrum veröffentlichen Antragsformulare zu verwenden.
3Der Antrag muss mindestens Folgendes enthalten:
4
(3) Das Kompetenzzentrum soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten.
(4) 1Ein für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblicher Bundesverband aus dem Bereich innovativer Technologien im Gesundheitswesen kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für die Herstellerinnen und Hersteller informationstechnischer Systeme die Anträge nach Absatz 2 stellen.
2Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen des Kompetenzzentrums seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 vorzulegen.
(5) 1Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert das Kompetenzzentrum als Ergänzungsanforderung an.
2Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Antragsergänzung einzureichen, andernfalls lehnt das Kompetenzzentrum den Antrag ab.
(1) Ein informationstechnisches System wird zertifiziert, wenn es die in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen erfüllt.
(2) 1Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
2
(3) Die Ausstellung des Zertifikats wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller in elektronischer Form bekannt gegeben.
(4) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 6 zu veröffentlichen.
(5) Auf die Rücknahme oder den Widerruf der Ausstellung eines Zertifikats sind die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(6) 1Die beim Kompetenzzentrum beschäftigten oder von ihm beauftragten Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.
(7) 1Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Verordnung, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnungsänderung förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2Wenn mit einzelnen durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen wurde, können diese auch nach den Vorschriften der geänderten Verordnung durchgeführt werden.
3Auf Grundlage bisheriger Fassungen dieser Verordnung wirksam ausgestellte Zertifikate und Entscheidungen des Kompetenzzentrums gelten fort.
(1) 1Soll ein nach §§ 13 und 14 zertifiziertes informationstechnisches System wesentlich verändert werden, so hat die Herstellerin oder der Hersteller des Systems dies dem Kompetenzzentrum vor Umsetzung der Änderung in den Produktivsystemen anzuzeigen.
2Wesentlich im Sinne dieser Vorschrift sind alle Änderungen, die sich auf die Einhaltung der nach Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen an die informationstechnischen Systeme, die nach § 14 zertifiziert worden sind, auswirken können.
3Für die Anzeige nach Satz 1 sind ausschließlich die von dem Kompetenzzentrum veröffentlichten elektronischen Formulare zu verwenden.
4Die Anzeige hat mindestens technische Grundangaben zu der geplanten Änderung sowie Angaben darüber zu enthalten, welche der verbindlichen Festlegungen nach Anlage 1 von der Änderung berührt sein könnten.
(2) Kann die Inhaberin oder der Inhaber des Zertifikats nicht glaubhaft machen, dass eine Beeinträchtigung der Einhaltung der verbindlich festgelegten Anforderungen durch die Änderung ausgeschlossen ist, so soll das Kompetenzzentrum die Erteilung des Zertifikats nachträglich mit Auflagen zur Einhaltung der verbindlichen Festlegungen nach Anlage 1 verbinden, das Zertifikat aussetzen oder die Erteilung des Zertifikats im Umfang der Nicht-Konformität widerrufen.
Das Kompetenzzentrum legt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 ein Verfahren zur Behandlung von Hinweisen auf das negative Abweichen eines zertifizierten Systems von den verbindlichen Anforderungen nach Anlage 1 fest.
(1) 1Das Kompetenzzentrum legt dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 31. März einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr vor.
2Der Bericht enthält mindestens
(2) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht den Bericht nach Freigabe durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.
(1) 1Das Kompetenzzentrum gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung.
2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung ergänzt und operationalisiert die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen zu
(2) 1Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt die Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus fest.
2Wesentliche Verfahrensschritte umfassen:
3
(3) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt sämtliche nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 2 Absatz 2 fest.
(4) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wird durch das Kompetenzzentrum mindestens alle drei Jahre auf Aktualisierungsbedarf geprüft und gegebenenfalls im Benehmen mit dem Expertengremium angepasst.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt die Geschäfts- und Verfahrensordnung.
(6) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Geschäfts- und Verfahrensordnung innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.
Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe Forschungseinrichtung mit der Evaluation des Kompetenzzentrums und der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 2. Das Evaluationsgutachten soll alle drei Jahre, zum ersten Mal zum 30. September 2026, vorliegen.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die IOP-Governance-Verordnung vom 7. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4634) außer Kraft.
Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt.
3Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und der Wissensplattform nach § 6 dieser Verordnung.
3
4Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung):
514.09.2024
| ID | Titel | Kurz- beschreibung | Version | Kapitel | Datum Aufnahme (in Anlage) | Datum verbindliche Umsetzung bis | Rechts- grundlage | Anwendungs- bereich | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 001 | Implementierungs- leitfaden Primär- systeme – elektro- nische Patientenakte (ePA) | Leitfaden zur Um- setzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Akten- systemen und Primärsystemen hinsichtlich der Um- setzung der elektronischen Medika- tionsliste (eML) | 3.1.0 | 3.10.2 | 14.09.2024 | 15.01.2025 | § 355 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch | 1. | Praxisverwaltungssysteme (PVS), |
| 2. | Zahnärzt- liche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS), | ||||||||
| 3. | Krankenhausin- formationssysteme (KIS) und | ||||||||
| 4. | Apothekenverwaltungs- systeme (AVS) | ||||||||
6
7Anmerkungen:
7
8 ID:
9Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
9
10 Titel:
11Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
11
12 Kurzbeschreibung:
13Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
13
14 Version:
15Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.
15
16 Datum Aufnahme (in Anlage):
17Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente in die Anlage aufgenommen wurde.
17
18 Datum verbindliche Umsetzung:
19Datum, bis zu dem der Standard / das Profil / der Leitfaden / das Informationsmodell / die Referenzarchitektur / die Softwarekomponente verbindlich umgesetzt werden muss.
19
20 Rechtsgrundlage:
21Rechtsnorm, aus der sich die Ermächtigung zur verbindlichen Festlegung ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
21
22 Anwendungsbereich:
23Bezeichnung des informationstechnischen Systems, für das eine Spezifikation binnen der Umsetzungsfrist verbindlich umzusetzen ist.
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung):
314.09.2024
| ID | Rechts- grundlage nach SGB V | Stelle | Titel | Kurzbeschreibung | Datum Erstellung der Spezifikation bis |
|---|---|---|---|---|---|
| 001 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 4 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO elektronische Patientenkurzakte | Darstellung wesentlicher Informationen, um eine Übersicht über den Patienten zu erhalten; inkl. elektronischer Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Die Inhalte der Spezifikation zum MIO Patientenkurzakte berücksichtigen die EU-Vorgaben für die elektronische Patient Summary | |
| 002 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 4a | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO Laborbefund | Abbildung und Bewertung patientenbezogener medizinischer Laborbefunde unter Berücksichtigung der EU- Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von Laborbefunden | |
| 003 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO Krankenhaus-Entlassbericht | Darstellung relevanter Informationen beim Übergang von stationärer in ambulante Betreuung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von elektronischen Krankenhaus-Entlassberichten | |
| 004 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO Bildbefund | Übermittlung von Befunden aus bildgebenden Verfahren zusammen mit Informationen zur Untersuchung unter Berücksichtigung der EU- Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von elektronischen Bildbefunden | |
| 005 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | Wertelisten zu „Allergien“ | Entwicklung von harmonisierten Wertelisten bei Allergien für die semantisch standardisierte Erfassung insbesondere von allergieauslösenden Substanzen (nicht Arzneistoffe) und Allergie-Manifestationen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von Daten zu Allergien | |
| 006 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel (AWST) | Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle | |
| 007 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel bei zahnärztlichem System (AWST) | Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle | |
| 008 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 2 und § 372 Absatz 1 Satz 1 | Kassenärztliche Bundesvereinigung | Verordnungsschnittstelle | Schnittstelle für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 SGB V für die Verordnung von Arzneimitteln genutzt werden dürfen | |
| 009 | § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 5 und § 372 Absatz 1 Satz 1 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbH | Terminmeldeschnittstelle | Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V |