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Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung – GIGV

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(1) Das Kompetenzzentrum richtet ein standardisiertes Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren für die Verfahren ein, die der Entwicklung, Empfehlung und Festlegung von Spezifikationen nach dieser Verordnung zugrunde liegen.

(2) Das Kompetenzzentrum legt in seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 Rahmenbedingungen fest, die eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung erlauben, unabhängig von der spezifizierenden Stelle.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 419
Ersetzt V 860-5-78 v. 7.10.2021 I 4634 (GIGV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25