IOP-Governance-Verordnung – GIGV

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Die Beauftragung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Erstellung einer Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten erfolgt durch Aufnahme des Auftraggebers, der Bezeichnung der durch ihn zu erstellenden Spezifikation und der hierfür maßgeblichen Frist in Anlage 2.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2026 I Nr. 167
Ersetzt V 860-5-78 v. 7.10.2021 I 4634 (GIGV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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