Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB

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Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.

Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2023 I Nr. 227;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Neufassung durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242 mWv 26.6.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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