Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB

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1Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:

lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder Gegenstand Geltung der §§ 35
und 35a
Beförderung in Bemerkungen
Tanks
ab
Versandstücken
ab
1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse
Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9
1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse
 
1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a 1 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse
1 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse
Beförderungen in Tanks sind nur für die
UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
2 2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) § 35 und § 35a 9 000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
3 2 giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) § 35 und § 35a 1 000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
4 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 § 35a 3 000 Liter bei
Verpackungsgruppe I
6 000 Liter bei
Verpackungsgruppe II
entfällt § 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
5 3 UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
6 4.1 desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368 § 35 und § 35a nicht zulässig 1 000 kg Nettomasse  
7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
8 4.3 UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
9 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
10 6.1 giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
11 8 ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
Tabelle
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. 3Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2023 I Nr. 227;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Neufassung durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242 mWv 26.6.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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