Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB

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Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;
2.
die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;
3.
ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;
4.
die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden;
5.
die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden;
6.
bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt;
7.
das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird und
8.
die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird.

Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2023 I Nr. 227;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Neufassung durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242 mWv 26.6.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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