Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
1.
hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und
2.
hat
a)
dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und
b)
sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.
Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2023 I Nr. 227;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Neufassung durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242 mWv 26.6.2026 noch nicht berücksichtigt