Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB

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(1) Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 7 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständige Behörde für

1.
die Registrierung
a)
der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b ADR/RID sowie
b)
der Kennzeichen des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n und Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID;
2.
die Zulassung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Absatz 1;
3.
die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.2 ADR/RID und
4.
die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.3 ADR/RID.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Zulassungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2023 I Nr. 227;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Neufassung durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242 mWv 26.6.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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