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Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten – GflSalmoV

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Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Nummer 2.1.2 und Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen.

Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25