(1) 1Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde nicht verbracht werden.
2Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
Hühner
- a)
zu diagnostischen Zwecken oder
- b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde
- aa)
- bb)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- 2.
Eier zu diagnostischen Zwecken oder
- 3.
- 4.
verbracht werden.
(2) 1Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 2 festgestellt worden, hat der Unternehmer dieses Betriebes
- 1.
die Hühner des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich
- a)
- b)
- c)
zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen,
- 2.
die Eier des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich
- a)
- b)
- c)
unschädlich zu beseitigen.
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich
- 1.
zu diagnostischen Zwecken oder
- 2.
verbracht werden.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 +++)