(1) 1Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde nicht verbracht werden.
2Satz 1 gilt nicht, soweit
(2) 1Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 2 festgestellt worden, hat der Unternehmer dieses Betriebes
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 +++)