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Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten – GflSalmoV

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Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die

1.
mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und
2.
nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.
Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.

Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25