print

Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten – GflSalmoV

arrow_left arrow_right

1Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

1.
weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
2.
weniger als 350 Junghennen oder
3.
weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
2§ 12 bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25