(1) 1Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen
(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)