print

Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten – GflSalmoV

arrow_left arrow_right

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde des Putenbetriebes oder der Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durchführen.

Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25