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Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten – GflSalmoV

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Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend.

(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25