(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
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(2) Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.