(1) 1Im Handlungsbereich „Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Kommunikations-, Gruppenbildungs- und Kooperationsprozesse zu planen, zu steuern und zu gestalten.
2Dabei ist der Prozess der Teilhabe mit dem behinderten Menschen unter Einbeziehung interner und externer Beteiligter unter Beachtung der mehrdimensionalen Rollenanforderungen selbstreflektiert, barrierefrei und wertschätzend zu planen und durchzuführen.
(2) 1In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)