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Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung – GFABPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,
2.
die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie
3.
die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26