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GFABPrV
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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung – GFABPrV
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§ 3 Handlungsbereiche
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1
In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbereiche geprüft:
2
1.
Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten,
2.
berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten,
3.
Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie
4.
Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.
Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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