(1) 1Im Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Bildungsprozesse, durch die behinderte Menschen berufliche Handlungsfähigkeit erlangen sollen, personenzentriert didaktisch zu planen, zu steuern, durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren.
2Hierbei hat die zu prüfende Person anerkannte Methoden anzuwenden sowie habilitative und rehabilitative Aspekte zu berücksichtigen.
3Die individuellen Bildungsprozesse sind unter Einbeziehung des behinderten Menschen zu gestalten; dabei sind ihm seine Rechte, Interessensvertretungs- und Selbstvertretungsmöglichkeiten zu vermitteln.
(2) 1In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
2
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)