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Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung – GFABPrV

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(1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 3 genannten Handlungsbereiche.

(2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.

(3) 1Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Aufsicht zu bearbeiten.
2Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.

Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26