(1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 3 genannten Handlungsbereiche.
(2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.
(3) 1Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Aufsicht zu bearbeiten.
2Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.