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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung – GFABPrV

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1Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben.
2Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25