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Gesetz zur Regelung der Gentechnik – GenTG

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1Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
2Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1993 I 2066;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25