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Gesetz zur Regelung der Gentechnik – GenTG

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1Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, Schäden verursacht worden, so haftet der Betreiber im Falle des § 32 den Geschädigten bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.
2Übersteigen die mehreren auf Grund desselben Schadensereignisses zu leistenden Entschädigungen den in Satz 1 bezeichneten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1993 I 2066;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25