(1) 1Dem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2Die Unterlagen müssen außer den in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 beschriebenen insbesondere folgende Angaben enthalten:
3
(2) (weggefallen)
(3) 1Wer einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens stellt, muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sein oder einen dort ansässigen Vertreter benennen.
2Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
3Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
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(4) 1Der Antrag auf Verlängerung der Inverkehrbringensgenehmigung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Genehmigung zu stellen (Ausschlussfrist).
2Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
3Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
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