Grundbuchordnung – GBO

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1Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen.
2Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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