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Grundbuchordnung – GBO

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(1) 1Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.
2Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben.
3Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und
2.
Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.
Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25