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Grundbuchordnung – GBO

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(1) 1Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluß die neue Rangordnung fest, sofern nicht Anlaß besteht, einen neuen Vorschlag zu machen.
2Es entscheidet hierbei zugleich über die nicht erledigten Widersprüche; insoweit ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen.

(2) Ist über einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluß allen Beteiligten zuzustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26