Grundbuchordnung – GBO

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Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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