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Grundbuchordnung – GBO

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1Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangordnung.
2Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25