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Grundbuchordnung – GBO

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1Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden.
2Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25