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Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens – GBMaßnG

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(1) 1Die Zulässigkeit eines Umstellungsverfahrens wird durch die Vorschriften des § 7 Abs. 1 nicht berührt.
2§ 7 Abs. 1 gilt jedoch auch dann, wenn in einem Umstellungsverfahren entschieden worden ist oder entschieden wird, daß der Umstellungsbetrag sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft.

(2) § 7 Abs. 1 gilt nicht als eine Umstellungsvorschrift im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25