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Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens – GBMaßnG

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1Ist der Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen und ist die Eintragung bis zum Ende des Jahres 1964 nicht beantragt worden oder eine Verfügung, durch die der Eintragungsantrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden, so erlischt die Umstellungsgrundschuld, soweit sie nicht vorher erloschen ist.
2Die Umstellungsgrundschuld kann von Amts wegen im Grundbuch gelöscht werden.
3Die Löschung der Umstellungsgrundschuld ist kostenfrei.

Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25