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Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens – GBMaßnG

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(1) 1Der Antrag, den Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, kann nur bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt werden.
2Das gleiche gilt für den Antrag, eine nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, für den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vorschriften in § 2 sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25