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Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens – GBMaßnG

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Eine im Grundbuch nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Antrag nicht bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt worden ist oder eine Verfügung, durch die der Antrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25