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Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens – GBMaßnG

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1Zur Eintragung oder Löschung des Umstellungsschutzvermerkes bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, bedarf es nicht der Vorlegung des Briefs.
2Die Eintragung und die Löschung werden auf dem Brief nicht vermerkt.

Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25