print

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens – GBMaßnG

arrow_left arrow_right

1Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden.
2Im übrigen gelten auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.

Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25