1Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden. 2Im übrigen gelten auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.
Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474